Satzung
§ 1 Grundsätze
(1) Der eingetragene Verein führt den Namen "Rheumazentrum Nordbrandenburg e.V.". Er hat seinen Sitz in Bernau.
(2) Der Rheumazentrum Nordbrandenburg e.V. ist, gemäß der §§ 51, 52, 55 der Abgabenordnung, ein selbstloser Verein, der unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Er stellt damit eine nichtwirtschaftliche Vereinigung gemäß § 21 BGB dar. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Oder eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Der Verein fördert die Organisation und Sicherung einer flächendeckenden und wohnortnahen Versorgung von Patienten im Norden des Landes Brandenburg, die an einer rheumatischen Erkrankung leiden.
(2) Der Verein unterstützt alle rheumatologisch Tätigen in medizinisch¬- wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Belangen entsprechend seinen Möglichkeiten.
(3) Er fördert die Arbeit aller, die an der Betreuung rheumatologisch Erkrankter beteiligt sind, besonders aber auch deren interdisziplinäre Zusammenarbeit, um so eine lückenlose und qualitativ hohe Betreuung der Patienten in der Region zu erreichen, auch auf der Basis einer integrierten Versorgung nach §§140 SGB V.
(4) Die diagnostischen und therapeutischen Verfahren für die einzelnen Erkrankungen werden basierend auf modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen standardisiert und auf einem hohen wissenschaftlichen Stand gehalten.
(5) Eine kompetente Nachbehandlung, die medizinische Rehabilitation sowie die soziale und psychisch begleitende Betreuung der Patienten wird gefördert und laufend optimiert.
(6) Eine Beteiligung des Vereins an überregionalen und internationalen Arbeitsgruppen und Kompetenzzentren wird ermöglicht.
(7) Durch fachbezogene und interdisziplinäre Fortbildung wird die Kompetenz der an der rheumatologischen Versorgung beteiligten Ärzte nach einheitlichen Gesichtspunkten gefördert.
(8) Zur Verbesserung und Vereinheitlichung der medizinischen Betreuung werden interdisziplinäre und fachbezogene Konsiliardienste eingerichtet.
(9) Ein fachliches Konsil in Form einer interdisziplinären Konferenz zu feststehenden Zeiten wird für alle an der Betreuung der Patienten Beteiligten möglich.
(10) Die Rheumaforschung und wissenschaftliche Bearbeitung werden gefördert.
(11) Der Verein fördert die Beteiligung an der rheumatologischen Kerndokumentation des Deutschen Rheumaforschungszentrum (DRFZ). Er wird dabei durch alle Mitglieder unterstützt. Für die Mitglieder des Vereins besteht Zugriffsmöglichkeit im Rahmen des gesetzlichen Datenschutzes.
(12) Die Aufklärung der Bevölkerung ist ein wesentlicher Bestandteil der Vereinsarbeit.(13) Eine enge Zusammenarbeit mit allen in der rheumatologischen Betreuung Tätigen und Selbsthilfegruppen insbesondere der Rheumaliga sowie in der Rehabilitation arbeitenden Einrichtungen, Vereinen und Organisationen wird gewährleistet und gefördert, einschließlich der Kranken , Unfall und Rentenversicherungen sowie öffentlicher und privater Organisationen, die sich mit Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises befassen.
§ 3 Beschaffung und Verwendung der finanziellen Mittel
(1) Die Arbeit des Vereins wird durch Spenden, Stiftungen und andere Zuwendungen, ggf. auf der Basis abzuschließender Verträge finanziert.
(2) Die Mitglieder des Vereins können sich ebenfalls mit finanziellen Leistungen beteiligen.
(3) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(4) Über die Verfügung der Mittel entscheidet der Vorstand des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen. Dies betrifft insbesondere die Krankenhäuser, Kassenärzte und den öffentlichen Gesundheitsdienst. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt. Im Ablehnungsfall kann der Beantragende die Mitgliederversammlung um Entscheidung ersuchen.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, an den Aufgaben des Vereins, die im § 2 dieser Satzung aufgeführt sind, aktiv mitzuwirken.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch eine mündliche oder schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluss aus besonders wichtigem Grund. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen mit Angabe der Begründung schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind.
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister sowie weiteren Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Beirates für die Dauer von zwei Jahren (Legislaturperiode) gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung für den Verein bedarf der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder der Stellvertreter befinden muss.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er stellt einen Arbeitsplan auf, beschafft die Finanzmittel und verwaltet diese. Er erstellt den Haushaltsplan auf Vorschlag des Schatzmeisters. Die Bestellung eines Geschäftsführers bleibt dem Vorstand vorbehalten.
(4) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter Beifügung einer Tagesordnung sowie eingegangener Beschlussvorlagen mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin ein. Beschlussvorlagen der Vorstandsmitglieder sollen mindestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden vorliegen. Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter oder der Geschäftsführer, leitet die Sitzungen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Sitzungsprotokoll ist von dem Leiter der Vorstandssitzung und einem weiteren Mitglied gegenzuzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstandes, den Mitgliedern des Vereins auf Anforderung zuzusenden.
(6) Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 7 Beirat
(1) Dem Beirat sollten Vertreter öffentlicher und privater Organisationen sowie Mitglieder angehören, die sich der Arbeit des Vereins besonders verbunden fühlen.
(2) Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorsitzende des Beirates wird durch den Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(5)Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
- Entgegennahme und Beratung des Geschäfts und Kassenberichtes des
Vorstandes sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer,
- Beschluss des Haushaltsplanes,
- Wahl der Mitglieder des Beirates,
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern und
- Beschluss von Satzungsänderungen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter jährlich mindestens einmal durch Brief unter Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Die Mitgliederversammlung des Vereins ist grundsätzlich öffentlich.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei begründetem Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
(5) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher ein. Bei einer außerordentlichen Tagung genügen zwei Wochen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, wenn in dieser Satzung nicht anders festgelegt, beschlussfähig. Ablehnung von Vorstandsbeschlüssen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder. Sie müssen den Mitgliedern vier Wochen vorher zur Kenntnis gegeben werden. Sind bei einer vorgesehenen Satzungsänderung weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist die Mitgliederversammlung aufzulösen und unverzüglich neu einzuberufen. In diesem Fall kann eine Satzungsänderung mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Es wird ein Protokoll geführt, das vom Vorstand an die Mitglieder versendet wird. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder beurkundet.
§ 9 Auflösung
(1)Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene ordentliche Mitgliederversammlung notwendig.
(2) Die Auflösung des Vereins ist mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zu beschließen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Rheumaliga Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitarbeiter des Vereins haben keinen Anspruch auf anteilige Vermögensausschüttung.
Die Satzung tritt ab dem 1.1.2004 in Kraft.

